Nach Artikel 100 der Verfassung von Berlin erfordern Änderungen der Verfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung der Artikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich einer Volksabstimmung.
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Informationen zur Volksabstimmung (PDF)
Gesetz über die Durchführung der Volksabstimmung nach Artikel 100 Satz 2 der Verfassung von Berlin am 17. September 2006 vom 25. Mai 2006
Achtes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 25. Mai 2006
Stimmzettel (PDF)
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