Grafisches Symbol: angekreuzter Kreis Bundestagswahl 2002

Informationen des Landeswahlleiters
zur Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
in Berlin am 22. September 2002

 

Wahlaufruf

Der Landeswahlleiter / Die Kreiswahlleiter
Bek. v. 15./26. 02. 2002 -LWL-
Telefon: 9021-3631, intern: 921-3631

A. Wahlgebiet
Einteilung Berlins in Wahlkreise

B. Wahlorgane
Wahlausschüsse

C. Wahlrecht und Wählbarkeit
1. Wahlberechtigung
2. Wählbarkeit

D. Wahlvorschläge
1. Allgemeines zum Wahlsystem
2. Wahlvorschlagsrecht
3. Beteiligungsanzeige der Parteien
4. Kreiswahlvorschläge
5. Landeslisten
6. Listenverbindungen

A. Wahlgebiet

Einteilung Berlins in Wahlkreise
Nach der Anlage zum Bundeswahlgesetz (BWG)
in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594)
ist Berlin wie folgt in 12 Wahlkreise eingeteilt:
Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
76 Berlin - Mitte Bezirk Mitte
77 Berlin - Pankow Bezirk Pankow,
ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
(Übriger Bezirk s. Wkr. 84)
78 Berlin - Reinickendorf Bezirk Reinickendorf
79 Berlin - Spandau - Charlottenburg Nord Bezirk Spandau,
vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf das Gebiet nördlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 81)
80 Berlin - Steglitz - Zehlendorf Bezirk Steglitz-Zehlendorf
81 Berlin - Charlottenburg - Wilmersdorf Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
ohne das Gebiet nördlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 79)
82 Berlin - Tempelhof - Schöneberg Bezirk Tempelhof-Schöneberg
83 Berlin - Neukölln Bezirk Neukölln
84 Berlin - Friedrichshain - Kreuzberg - Prenzlauer Berg-Ost Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
vom Bezirk Pankow das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
(Übriger Bezirk s. Wkr. 77)
85 Berlin - Treptow - Köpenick Bezirk Treptow-Köpenick
86 Berlin - Marzahn - Hellersdorf Bezirk Marzahn-Hellersdorf
87 Berlin - Lichtenberg Bezirk Lichtenberg

B. Wahlorgane

Wahlausschüsse
Nach § 4 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495) wird bekannt gegeben:

Für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag haben der Landeswahlleiter für das Land Berlin Beisitzer für den Landeswahlausschuss und die Kreiswahlleiter für ihre Wahlkreise Beisitzer für die Kreiswahlausschüsse und für jeden Beisitzer außerdem einen Stellvertreter zu berufen. Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Landeswahlleiter oder Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und je sechs Beisitzern.

Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

Es ist zu beachten, dass nach § 9 Abs. 3 BWG niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf und dass Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden dürfen.

C. Wahlrecht und Wählbarkeit

1  Wahlberechtigung

1.1 Wahlberechtigt sind nach § 12 BWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag (22. September 2002)

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 23. September 1984 geboren sind,
  2. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 22. Juni 2002 in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (Dreimonatsfrist),
  3. nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

1.2 Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben sowie die Angehörigen ihres Hausstandes,
  2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
    Folgende Staaten sind außer der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit Mitglied des Europarates:
    Albanien
    Andorra
    Armenien
    Aserbaidschan
    Belgien
    Bulgarien
    Dänemark
    ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
    Estland
    Finnland
    Frankreich
    Georgien
    Griechenland
    Irland
    Island
    Italien
    Kroatien
    Lettland
    Liechtenstein
    Litauen
    Luxemburg
    Malta
    Republik Moldau
    Niederlande
    Norwegen
    Österreich
    Polen
    Portugal
    Rumänien
    Russische Föderation
    San Marino
    Schweden
    Schweiz
    Slowakei
    Slowenien
    Spanien
    Tschechische Republik
    Türkei
    Ukraine
    Ungarn
    Vereinigtes Königreich
    Zypern
  3. in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind, der Fortzug also nicht vor dem 22. September 1977 erfolgt ist. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.

Bei Rückkehr eines Wahlberechtigten nach Nummer 1.2 Buchstabe a bis c in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist nach Nummer 1.1 Buchstabe b nicht. Eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt im Beitrittsgebiet ist bei Wahlberechtigten nach Nummer 1.2 Buchstabe b und c zu berücksichtigen.

1.3 Wohnung im Sinne der wahlrechtlichen Vorschriften ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden (§ 12 Abs. 3 BWG).

1.4 Sofern Wahlberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne der Nummer 1.1 Buchstabe b und der Nummer 1.2 Buchstabe b und c

  1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
  2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
  3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.

1.5 Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nach § 13 BWG

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

2 Wählbarkeit

2.1 Wählbar ist nach § 15 BWG, wer am Wahltage

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat, also vor dem 23. September 1984 geboren ist.

2.2 Nicht wählbar ist,

  1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (siehe Nummer 1.5),
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat.

D. Wahlvorschläge

1 Allgemeines zum Wahlsystem

1.1 In den Deutschen Bundestag sind 598 Abgeordnete nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl zu wählen (§ 1 BWG). Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt. Für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag ist Berlin in 12 Wahlkreise eingeteilt (vgl. Abschnitt A).

1.2 Jeder Wähler und jede Wählerin hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (§ 4 BWG).

1.3 Nach § 32 Abs. 1 BWO wird bekannt gegeben:
Wahlvorschläge für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am 66. Tag vor der Wahl , also am Donnerstag, dem 18. Juli 2002, 18 Uhr schriftlich beim Landeswahlleiter bzw. bei den Kreiswahlleitern einzureichen (§ 19 BWG).

Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem Schlusstag einzureichen, damit Mängel in den Wahlvorschlägen rechtzeitig beseitigt werden können.

2 Wahlvorschlagsrecht

Es können eingereicht werden

3 Beteiligungsanzeige von Parteien

3.1 Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag (Kreiswahlvorschlag und Landesliste) nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl, also am Montag, dem 24. Juni 2002, dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Abs. 2 BWG).

Die Anschrift des Bundeswahlleiters lautet:

Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Telefon: (0611) 75-2345
Teletex: 61186 StBA
Telefax: (0611) 724000

3.2 Die Anzeige über die Beteiligung an der Wahl muss den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Die Anzeige muss mindestens von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes (§ 18 Abs. 2 BWG).

3.3 Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl, also am Freitag, dem 12. Juli 2002, für alle Wahlorgane verbindlich fest,

3.4 Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Im Anschluss an die Feststellung gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung wird vom Bundeswahlleiter öffentlich bekannt gemacht (§ 33 Abs. 3 BWO).

4 Kreiswahlvorschläge

4.1 Vorschlagsrecht (§ 18 BWG)

Kreiswahlvorschläge können von

eingereicht werden. Eine Partei kann nur einen Kreiswahlvorschlag in jedem Wahlkreis einreichen.

4.2 Einreichen von Kreiswahlvorschlägen (§ 19 BWG, § 32 BWO)

Die Kreiswahlvorschläge sind bei dem

4.3 Erforderliche Nachweise zum Kreiswahlvorschlag

Folgende Nachweise müssen beim jeweils zuständigen Kreiswahlleiter bis spätestens Donnerstag, den 18. Juli 2002, 18 Uhr dem Kreiswahlvorschlag beigefügt werden, deren Form und Inhalt in den nachstehenden Abschnitten näher erläutert sind:

  1. Zustimmung des Bewerbers oder der Bewerberin (siehe Nummer 4.5),
  2. Wählbarkeitsbescheinigung für den Bewerber oder die Bewerberin (siehe Nummer 4.6),
  3. von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der der Bewerber oder die Bewerberin aufgestellt wurde (siehe Nummer 4.7.6),
  4. die Versicherung an Eides Statt über die geheime Abstimmung bei der Wahl der Bewerber und Bewerberinnen (siehe Nummer 4.7.6),
  5. bei einer Abstimmungswiederholung nach § 21 Abs. 4 BWG eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wiederholung der Abstimmung und die Versicherung an Eides Statt (siehe Nummer 4.7.7),
  6. Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten nach § 20 Abs. 2 und 3 BWG (siehe Nummer 4.8.2 und 4.8.3).

Die im folgenden aufgeführten Formblätter sind kostenfrei bei den Kreiswahlleitern bzw. beim Landeswahlleiter erhältlich.

4.4 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 1 BWG, § 34 Abs. 1 BWO)

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundeswahlordnung eingereicht werden (Formblatt).

Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:

  1. Familienname, Vornamen
    Beruf oder Stand
    Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers oder der Bewerberin,
  2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers oder einer Bewerberin enthalten.

Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden.

4.4.1 Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 BWG, § 34 Abs. 1 BWO)

Der Kreiswahlvorschlag soll enthalten:

Name und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person des Kreiswahlvorschlages als Vertrauensperson, die zweite als Stellvertreter.

4.5 Zustimmungserklärung des Bewerbers oder der Bewerberin (§ 20 Abs. 1 BWG, § 34 Abs. 5 BWO)

Es können nur Bewerber oder Bewerberinnen vorgeschlagen werden, die ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 15 zur Bundeswahlordnung abzugeben (Formblatt).

Neben der Zustimmung müssen sie auf dem Formblatt erklären, dass sie für keinen anderen Wahlkreis ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Bewerberin gegeben haben.

4.6 Wählbarkeitsbescheinigung für den Bewerber oder die Bewerberin (§ 34 Abs. 5, 6 und 7 BWO)

Dem Kreiswahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, im Land Berlin des Bezirkswahlamts, beizufügen, in der die Wählbarkeit des Bewerbers oder der Bewerberin bescheinigt wird. Für die Bescheinigung ist das Formblatt nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO zu verwenden.

Die Anschriften der Bezirkswahlämter lauten:

Bezirksamt Mitte von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Mathilde-Jacob-Platz 1
10551 Berlin
Telefon: 39 05 - 22 18 oder 39 05 - 24 38
Telefax: 39 05 - 22 08
E-Mail: wahlamt@ba-mit.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Yorckstr. 4-11
10958 Berlin
Telefon: 25 88 - 20 12
Telefax: 25 88 - 23 63
E-Mail: wahlen@ba-frh.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Pankow von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Breite Str. 24a - 26
13187 Berlin
Telefon: 48 83 - 27 20
Telefax: 48 83 - 27 01
E-Mail: bezirkswahlamt@ba-pankow.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Otto-Suhr-Allee 100
10585 Berlin
Telefon: 90 29 - 12 30 3
Telefax: 90 29 - 12 95 3
E-Mail: bezirkswahlamt@ba-cw.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Spandau von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Carl-Schurz-Straße 2/6
13578 Berlin
Telefon: 33 03 - 23 16 oder 33 03 - 23 03
Telefax: 33 03 - 20 09
E-Mail: wahlamt@ba-spd.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Schloßstraße 80
12154 Berlin
Telefon: 63 21 - 21 90
Telefax: 63 21 - 32 91
E-Mail: bezirkswahlamt@ba-stegl.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
- Bezirkswahlamt -
John-F.-Kennedy-Platz
10820 Berlin
Telefon: 75 60 - 62 01 oder 75 60 - 78 27
Telefax: 75 60 - 70 21
E-Mail: bezirkswahlamt@ba-temp.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Neukölln von Berlin
- Bezirkswahlamt -
(Zi. N 1012 - Neubau)
Karl-Marx-Str. 83
12040 Berlin
Telefon: 68 09 - 39 00
Telefax: 68 09 - 39 01
E-Mail: bezirkswahlamt@ba-nkn.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Neue Krugallee 4
12435 Berlin
Telefon: 53 31 - 41 30
Telefax: 53 31 - 45 01
E-Mail: bezirkswahlamt@ba-tk.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Jenaer Straße 11
12627 Berlin
Telefon: 90 29 3 - 43 00 oder 90 29 3 - 43 01
Telefax: 90 29 3 - 43 17
E-Mail: bezirkswahlamt@mail1.ba-mh.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Egon-Erwin-Kisch-Straße 106
13059 Berlin
Telefon: 98 20 - 78 60
Telefax: 98 20 - 78 99
E-Mail: bezirkswahlamt@ba-hschh.verwalt-berlin.de

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
- Bezirkswahlamt -
Eichborndamm 240
13437 Berlin
Telefon: 41 92 - 23 03
Telefax: 41 92 - 22 23
E-Mail: bezirkswahlamt@ba-rdf.verwalt-berlin.de

Für Bewerber und Bewerberinnen, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenlos erteilt.

4.7 Grundsätze für die Aufstellung von Parteibewerbern oder -bewerberinnen

4.7.1 Wahl der Parteibewerber(innen) (§ 21 Abs. 1 BWG)

Als Bewerber oder Bewerberin einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter.

Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

4.7.2 Gemeinsame Versammlung zur Wahl der Bewerber(innen) (§ 21 Abs. 2 BWG)

Im Land Berlin können die Bewerber(innen) für alle Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

4.7.3 Anforderungen an die Wahl (§ 21 Abs. 3 BWG)

Die Bewerber(innen) und die Vertreter(innen) für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

4.7.4 Einspruch gegen den Beschluss der Versammlung (§ 21 Abs. 4 BWG)

Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben.
Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

4.7.5 Weitere Regelungen (§ 21 Abs. 5 BWG)

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber(innen) regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

4.7.6 Inhalt der Niederschrift (§ 21 Abs. 6 BWG)

Über die Beschlussfassung zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über

anzufertigen. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei hat die Leitung der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer(innen) gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.

4.7.7 Niederschrift bei Abstimmungswiederholung (§ 34 Abs. 5 BWO)

Wird im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG die Abstimmung wiederholt, so ist auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit den nach Nummer 4.7.6 vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt einzureichen.

4.7.8 Form der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt (§ 34 Abs. 5 BWO)

Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur Bundeswahlordnung, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden (Formblätter).

4.8 Unterzeichnung von Kreiswahlvorschlägen

4.8.1 Unterzeichnung der Wahlvorschläge von Parteien (§ 20 Abs. 2 BWG, § 34 Abs. 2 BWO)

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der den Vorsitz führenden Person oder deren Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Hat eine Partei in Berlin keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend Nummer 4.8.1 Abs. 1 unterzeichnet sein.

Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, der Nummer 4.8.1 - erster Absatz - entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

4.8.2 Unterstützungsunterschriften (§ 20 Abs. 2 BWG)

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

4.8.3 Anforderung an die Unterstützungsunterschriften (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO)

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Diese werden auf Anforderung von den Kreiswahlleitern kostenfrei geliefert. Bei deren Anforderungen sind der Familienname, Vornamen und die Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers oder der Bewerberin anzugeben.

Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat die Angaben auf den Formblättern zu vermerken.

Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers oder der Bewerberin in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.

4.8.4 Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge von Parteien (§ 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO)

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers oder der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterstützt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Wird die Aufstellung wiederholt (vgl. Nummer 4.7.4) sind auch neue Unterschriften einzuholen.

4.8.5 Anforderungen an die Unterstützungsunterschrift (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO)

Wahlberechtigte, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt (Anlage 14 zur BWO) persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Außerdem müssen neben dem Tag der Unterzeichnung angegeben werden:

Familienname, Vornamen

Tag der Geburt

Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person

4.8.6 Bescheinigung des Wahlrechts (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO)

Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Bezirkswahlamtes beizufügen, dass sie im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

Die Bescheinigungen werden kostenfrei auf amtlichen Formblättern erteilt.

4.8.7 Rechtzeitiges Einreichen der unterzeichneten Formblätter

Es empfiehlt sich, die ausgefüllten und vom Wahlberechtigten unterzeichneten Formblätter nach Anlage 14 BWO laufend bei den Bezirkswahlämtern zur Bescheinigung des Wahlrechts einzureichen. Es sollte nicht abgewartet werden, bis alle 200 Unterschriften beisammen sind. Es wird ferner empfohlen, jeweils mehr als 200 Wahlberechtigte eines Wahlkreises einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen zu lassen, damit er nicht ungültig wird, wenn bei der Nachprüfung Unterschriften nicht anerkannt werden können.

4.8.8 Ungültige Unterstützungsunterschriften (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO)

Wahlberechtigte dürfen nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

4.9 Beseitigung von Mängeln (§ 25 BWG)

Stellt der Kreiswahlleiter bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen (§ 25 Abs. 4 BWG).

4.10 Beschwerde gegen die Zurückweisung des Kreiswahlvorschlages (§ 26 BWG)

Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl, also am Freitag, dem 26. Juli 2002, über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Hierzu werden die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge rechtzeitig eingeladen.

Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei dem Landeswahlausschuss eingelegt werden.

Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter.

4.11 Zusammenfassung

Beim zuständigen Kreiswahlleiter muss bis spätestens Donnerstag, den 18. Juli 2002, 18 Uhr folgendes vorliegen:

  1. der Kreiswahlvorschlag (siehe Nummer 4.4 und 4.8.1),
  2. die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder der Bewerberin (siehe Nummer 4.5),
  3. die Wählbarkeitsbescheinigung für den Bewerber oder die Bewerberin (siehe Nummer 4.6),
  4. von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der der Bewerber oder die Bewerberin aufgestellt wurden, und die Versicherungen an Eides Statt (siehe Nummer 4.7.6),
  5. bei einer Abstimmungswiederholung gemäß § 21 Abs. 4 BWG eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wiederholung der Abstimmung und die Versicherungen an Eides Statt (siehe Nummer 4.7.7),
  6. die Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten nach § 20 Abs. 2 und 3 BWG (siehe Nummer 4.8.2, 4.8.3).

5 Landeslisten

5.1 Vorschlagsrecht (§ 18 Abs. 5, § 27 BWG)

Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

5.2 Einreichen von Landeslisten (§ 19 BWG, § 32 BWO)

Die Landeslisten sind beim Landeswahlleiter
Alt-Friedrichsfelde 60
10315 Berlin

einzureichen.

Landeslisten sollen möglichst frühzeitig vor dem genannten Termin eingereicht werden, um Mängel an den Wahlvorschlägen noch rechtzeitig beseitigen zu können.

5.3 Erforderliche Nachweise zur Landesliste

Folgende Nachweise müssen beim Landeswahlleiter bis spätestens Donnerstag, den 18. Juli 2002, 18 Uhr der Landesliste beigefügt werden, deren Form und Inhalt in den nachfolgenden Abschnitten erläutert sind:

  1. Zustimmungserklärungen der sich bewerbenden Personen (siehe Nummer 5.5),
  2. Wählbarkeitsbescheinigungen der sich bewerbenden Personen (siehe Nummer 5.6),
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der die sich bewerbenden Personen aufgestellt wurden (siehe Nummer 5.7.4),
  4. die Versicherung an Eides Statt (siehe Nummer 5.7.4),
  5. Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten nach § 27 Abs. 1 BWG (siehe Nummer 5.8.1.2).

Die im folgenden aufgeführten Formblätter sind kostenfrei beim Landeswahlleiter erhältlich.

5.4 Inhalt und Form der Landesliste (§ 27 BWG, § 39 BWO)

Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zur BWO eingereicht werden (Formblatt). Sie muss enthalten:

  1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
  2. Familiennamen, Vornamen
    Beruf oder Stand
    Tag der Geburt, Geburtsort
    und Anschrift (Hauptwohnung)

der sich bewerbenden Personen. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber bzw. jede Bewerberin kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden.

5.4.1 Vertrauensperson (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 22 BWG, § 39 Abs.1 BWO)

Die Landesliste soll enthalten:

Namen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person der Landesliste als Vertrauensperson, die zweite als Stellvertreter.

5.5 Zustimmungserklärungen der Bewerber(innen) (§ 27 Abs. 4 BWG, § 39 Abs. 4 BWO)

Als Bewerber oder Bewerberinnen können nur Personen vorgeschlagen werden, die ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Zustimmungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 22 zur BWO abzugeben (Formblatt).

Neben der Zustimmung zu ihrer Aufstellung müssen sie auf dem Formblatt erklären, dass sie für keine andere Landesliste ihre Zustimmung als Bewerber oder Bewerberinnen gegeben haben.

5.6 Wählbarkeitsbescheinigungen für sich bewerbende Personen (§ 39 Abs. 4 BWO)

Der Landesliste sind Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, im Land Berlin des Bezirkswahlamtes, beizufügen, in der die Wählbarkeit bescheinigt wird.
Für Bescheinigungen ist das Muster der Anlage 16 zur BWO zu verwenden (Formblatt).

5.7 Für die Aufstellung von Bewerbern und Bewerberinnen für die Landeslisten gelten folgende Grundsätze:

5.7.1 Bewerberwahl für die Landesliste (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BWG)

Als Bewerber oder Bewerberinnen können in einer Landesliste nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Landeslisten oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

Mitgliederversammlung zur Wahl der Landeslistenbewerber oder -bewerberinnen ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in Berlin zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.

Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter und Vertreterinnen.
Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

5.7.2 Anforderung an die Wahl (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BWG)

Die sich bewerbenden Personen, die Festlegung der Reihenfolge und die in die Vertreterversammlungen zu Berufenden werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

5.7.3 Weitere Regelungen (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 BWG)

Das Nähere über die Wahl der Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der sich bewerbenden Personen regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

5.7.4 Inhalt der Niederschrift (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 BWG)

Über die Beschlussfassung zur Aufstellung der Landesliste ist eine Niederschrift mit Angaben über

anzufertigen.

Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist mit der Landesliste einzureichen. Dabei haben der/die Vorsitzende der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer oder Teilnehmerinnen gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.

5.7.5 Form der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt (§ 39 Abs. 4 BWO)

Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 zur BWO gefertigt werden, die Versicherung an Eides Statt soll nach dem Muster der Anlage 24 zur BWO abgegeben werden (Formblatt).

5.8 Unterzeichner der Landesliste (§ 39 Abs. 2 BWO)

Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem (seiner) Stellvertreter(in), persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Hat eine Partei in Berlin keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land Berlin entsprechend dem vorherigen Absatz zu unterzeichnen.
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem ersten Absatz entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

5.8.1 Unterstützungsunterschriften (§ 27 Abs. 1 BWG, § 39 Abs. 3 BWO)

Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten Berlins bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und bei Einreichung der Landesliste nachgewiesen werden.

Für die Unterschriften müssen amtliche Formblätter nach der Anlage 21 zur BWO benutzt werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.

Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Ferner hat die Partei zu bestätigen, dass die Bewerber(innen) in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG aufgestellt worden sind.

5.8.1.1 Unterstützungsunterschriften für Landeslisten

Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber(innen) durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterstützt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Wird die Aufstellung wiederholt, sind auch neue Unterschriften einzuholen.

5.8.1.2 Anforderungen an die Unterstützungsunterschriften

Wahlberechtigte, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben dem Tag der Unterzeichnung muss angegeben werden:

Familienname, Vornamen

Tag der Geburt

Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person

5.8.1.3 Bescheinigung des Wahlrecht

Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Bezirkswahlamtes beizufügen, dass sie in Berlin wahlberechtigt ist.

Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger der Landesliste bei der Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person die Landesliste unterstützt.

Die Bescheinigungen werden kostenfrei auf amtlichen Formblättern erteilt.

5.8.1.4 Rechtzeitiges Einreichen der unterzeichneten Formblätter

Es empfiehlt sich, die ausgefüllten und von den Wahlberechtigten unterzeichneten Formblätter nach Anlage 21 zur BWO laufend bei den Bezirkswahlämtern zur Bescheinigung des Wahlrechts einzureichen. Es sollte nicht abgewartet werden, bis alle Unterschriften beisammen sind.

Ferner wird empfohlen, die Landesliste über die geforderte Anzahl von Wahlberechtigten hinaus (siehe 5.8.1) unterzeichnen zu lassen, damit sie nicht ungültig wird, wenn bei der Nachprüfung Unterschriften nicht anerkannt werden können.

5.8.1.5 Ungültige Unterstützungsunterschriften

Wahlberechtigte Personen dürfen nur eine Landesliste unterstützen. Hat jemand mehrere Landeslisten unterstützt, ist seine Unterschrift für alle Landeslisten ungültig.

5.9 Beseitigung von Mängeln (§ 27 Abs. 5 BWG in Verbindung mit § 25 BWG)

Stellt der Landeswahlleiter bei einer Landesliste Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Eine gültige Landesliste liegt nicht vor, wenn

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder Bewerberinnen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 28 Abs. 1 BWG).

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen.

5.10 Beschwerde gegen die Zurückweisung von Landeslisten (§ 28 BWG)

Der Landeswahlausschuss entscheidet am 26. Juli 2002 über die Zulassung der Landeslisten. Hierzu werden die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge rechtzeitig eingeladen.

Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden.

Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter.

5.11 Zusammenfassung

Beim Landeswahlleiter muss bis spätestens Donnerstag, den 18. Juli 2002, 18 Uhr folgendes vorliegen:

  1. die Landesliste (siehe Nummer 5.4, 5.8),
  2. die Zustimmungserklärungen der sich Bewerbenden (siehe Nummer 5.5),
  3. die Wählbarkeitsbescheinigungen der sich Bewerbenden (siehe Nummer 5.6),
  4. die Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerber und Bewerberinnen aufgestellt und ihre Reihenfolge festgelegt wurde, und die Versicherungen an Eides Statt (siehe Nummer 5.7.4),
  5. die Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten nach § 27 Abs. 1 BWG (siehe Nummer 5.8.1, 5.8.1.1 bis 5.8.1.3).

Die Vordrucke zur Einreichung von Wahlvorschlägen und weitere Informationen zur Bundestagswahl am 22. September 2002 in Berlin sind auch im Internet veröffentlicht.

6 Listenverbindung

Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Verbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 Abs. 1 BWG). Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste (§ 7 Abs. 2 BWG).

Der Ausschluss von der Listenverbindung ist dem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am 34. Tag vor der Wahl, also am Montag, dem 19. August 2002 -18 Uhr- mitzuteilen (§ 29 Abs. 1 BWG).

Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen und die Landeslisten, für die eine Erklärung nach § 29 Abs. 1 BWG abgegeben wurde, spätestens am 26. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, dem 27. August 2002 öffentlich bekannt (§ 29 Abs. 3 BWG).