für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und
zu den Bezirksverordnetenversammlungen
(Landeswahlordnung - LWO)
in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 224)
| ABSCHNITT I Aufsicht und Wahlbehörden |
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| § 1 | Aufsicht |
| § 2 | Geschäftsstelle beim Statistischen Landesamt und Bezirkswahlämter |
| § 3 | Wahlorgane |
| § 4 | Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände |
| § 5 | Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit |
| § 6 | Aufgaben des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin |
| § 7 | Aufgaben der Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterinnen und der Bezirkswahlämter |
| § 8 | Sitzungen der Wahlausschüsse |
| ABSCHNITT II Vorbereitung der Wahlen |
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| Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Stimmbezirke, Stützpunkte und Wahllokale | |
| § 9 | Wahlkreise und Wahlkreisverbände |
| § 10 | Stimmbezirke |
| § 11 | Ständige Verbindung mit den Wahllokalen |
| § 12 | Wahllokale |
| Wahlunterlagen | |
| § 13 | Aufstellung der Wahlverzeichnisses |
| § 14 | Eintragung der Wahlberechtigten |
| § 15 | Benachrichtigung der Wahlberechtigten |
| § 16 | Einsicht in die Wahlverzeichnisse |
| § 17 | Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis und Beschwerden |
| § 18 | Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses |
| § 19 | Abschluss des Wahlverzeichnisses |
| § 20 | Übergabe der Wahlverzeichnisse an den Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin |
| § 21 | Vernichtung von Wahlunterlagen |
| Wahlscheine | |
| § 22 | Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen |
| § 23 | Zuständige Behörde und Form des Wahlscheines |
| § 24 | Verfahren bei der Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines |
| Wahlvorschläge | |
| § 25 | Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften |
| § 26 | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und anderen Unterlagen |
| § 27 | Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei |
| § 28 | Einreichung der Wahlvorschläge |
| § 29 | Form und Inhalt der Wahlvorschläge |
| § 30 | Unterstützungsunterschrift |
| § 31 | Anlagen für die Wahlvorschläge |
| § 32 | Formblätter |
| § 33 | Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen |
| § 34 | Mängelbeseitigung |
| § 35 | Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen |
| § 36 | Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge |
| § 37 | Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge |
| § 38 | Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und Bewerbern und Bewerberinnen |
| § 39 | Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses |
| § 40 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge |
| Wahlteilnahme der Unionsbürger | |
| § 40 a | Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger |
| Wahlstatistik | |
| § 40 b | Allgemeine und repräsentative Wahlstatistik, Durchführende Stellen |
| ABSCHNITT III Wahlhandlung |
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| Ablauf der Wahl | |
| § 41 | Zeitpunkt der Wahl |
| § 42 | Aushändigung des Wahlmaterials an den Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin |
| § 43 | Besetzung und Sitzungen der Wahlvorstände |
| § 44 | Anwesenheitspflicht |
| § 45 | Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum |
| § 46 | Verbot der Wahlbeeinflussung |
| § 47 | Wahlurnen |
| § 48 | Wahlzellen |
| § 49 | Form und Inhalt der Stimmzettel |
| § 50 | <aufgehoben> |
| § 51 | Zulassung zur Stimmabgabe |
| § 52 | Wahlhandlung |
| § 53 | Liste über die Wahlbeteiligung |
| § 54 | Schluss der Wahlhandlung |
| § 55 | Briefwahl |
| Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten | |
| § 56 | Wahlschein für Wahlberechtigte in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten |
| ABSCHNITT IV Ermittlung der Wahlergebnisse |
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| Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk | |
| § 57 | Öffentlichkeit der Ermittlung |
| § 58 | Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl |
| § 59 | Zählung der Stimmabgabevermerke |
| § 60 | Sortierung der Stimmzettel |
| § 61 | Zählung der Stimmzettel |
| § 62 | Behandlung der zweifelhaften Stimmzettel |
| § 63 | Behandlung der benutzten und unbenutzten Stimmzettel |
| § 64 | <aufgehoben> |
| § 65 | Wahlniederschrift |
| § 66 | Schnellmeldung über das Wahlergebnis im Stimmbezirk |
| § 67 | Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Stimmbezirk |
| Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlkreis und Wahlkreisverband | |
| § 68 | Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl |
| § 69 | Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses |
| § 70 | Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl für das Abgeordnetenhaus durch den Bezirkswahlausschuss |
| § 71 | Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss |
| § 72 | Beanstandung des Wahlergebnisses durch den Bezirkswahlausschuss |
| Feststellungen und Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet | |
| § 73 | Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus |
| § 74 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses |
| ABSCHNITT V Berufung der Bewerber und Bewerberinnen |
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| § 75 | Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus |
| § 76 | Benachrichtigung der Gewählten für die Bezirksverordnetenversammlung |
| § 77 | Verzicht, Nachfolge im Mandat |
| ABSCHNITT VI Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl |
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| § 78 | Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl |
| ABSCHNITT VII Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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| § 79 | Landeseigene Einrichtungen |
| § 80 | Fristen |
| § 80 a | Fristen bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode |
| § 80 b | Verfahren bei gleichzeitiger Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament |
| § 81 | <aufgehoben> |
| § 82 | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
Auf Grund des § 34 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Aufsicht
Die Wahlen in Berlin stehen unter Aufsicht der Senatsverwaltung für Inneres, in den Wahlkreisverbänden auch unter Aufsicht der Bezirksämter.
§ 2
Geschäftsstelle beim Statistischen Landesamt und Bezirkswahlämter
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird beim Statistischen Landesamt eine Geschäftsstelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin eingerichtet. In den Bezirksämtern führt das zuständige Amt die Bezeichnung "Bezirkswahlamt".
§ 3
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
Die Mitglieder der Wahlorgane müssen zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sein.
(2) Spätestens sechs Monate vor dem Wahltag werden der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin vom Senat, der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin vom zuständigen Bezirksamt bestellt.
(3) Die Namen und Anschriften der Wahlleiter und Wahlleiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen macht die Senatsverwaltung für Inneres im Amtsblatt für Berlin bekannt.
§ 4
Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände
(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs Wahlberechtigten als weiteren Mitgliedern. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin beruft die weiteren Mitglieder und jeweils einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die nur stimmberechtigt sind, wenn sie auch Mitglied des Ausschusses sind.
(2) Der Bezirkswahlausschuss besteht aus dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs Wahlberechtigten aus dem Bezirk als weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus
Das Bezirkswahlamt beruft den Wahlvorstand. Es kann zu dessen Unterstützung weitere Personen bestellen, die im Wahlvorstand nicht stimmberechtigt sind.
(4) Die Wahlorgane und die für die Wahlorgane tätigen Personen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(5) Bei der Auswahl der Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden.
(6) Bei Bedarf können Angehörige der öffentlichen Verwaltung zur Tätigkeit in den Wahlvorständen herangezogen werden.
(7) Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Wahlbewerber, Wahlbewerberinnen, Berufsrichter und Berufsrichterinnen dürfen nicht zu Mitgliedern von Wahlausschüssen oder Wahlvorständen bestellt werden. Mitglieder von Wahlausschüssen können nicht Mitglieder von Wahlvorständen sein; niemand darf in mehr als einen Wahlausschuss berufen werden.
(8) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Aufgaben der Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterinnen und der Wahlausschüsse enden nach Abschluss der Wahlprüfungsverfahren oder der Wiederholungswahl.
(9) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Landeswahlausschuss sind unabhängig und Einzelweisungen nicht unterworfen. Die Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlausschüsse sind an Weisungen des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin und an Beschlüsse des Landeswahlausschusses gebunden.
§ 5
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landeswahlausschusses, der Bezirkswahlausschüsse, der Wahlvorstände sowie der Schriftführer, Schriftführerinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen ist neben- oder ehrenamtlich.
(2) Eine Vergütung von persönlichen Auslagen erfolgt nicht.
(3) Das Bezirkswahlamt wird ermächtigt, den Mitgliedern der Wahlvorstände, den Schriftführern, Schriftführerinnen, Stellvertretern und Stellvertreterinnen sowie den zur Unterstützung bestellten Personen für ihre Tätigkeit am Wahltag ein Erfrischungsgeld zu zahlen. Das Erfrischungsgeld beträgt 26 EUR, für Mitglieder, die einen Freizeitausgleich erhalten, 16 EUR. Finden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zu den Bezirksverordnetenversammlungen an demselben Tag wie die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt, erhöht sich das Erfrischungsgeld jeweils um 5 EUR.
§ 6
Aufgaben des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin
Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses und trägt die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin.
§ 7
Aufgaben der Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterinnen und der Bezirkswahlämter
(1) Die Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterinnen führen die Geschäfte der Bezirkswahlausschüsse und tragen die Verantwortung für die Durchführung der Wahlen in den Bezirken (Wahlkreisverbänden).
(2) Die Bezirkswahlämter sind dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin gegenüber für die richtige Anwendung der Wahlvorschriften und für die reibungslose Durchführung der Wahlen in ihrem Bereich verantwortlich. Sie haben die von dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahl-leiterin gegebenen Weisungen auszuführen.
§ 8
Sitzungen der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse werden vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin unter Einhaltung einer Frist von mindestens 24 Stunden einberufen und geleitet. Sie verhandeln öffentlich. Durch Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen mit dem Hinweis, dass jede Person im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes Zutritt zu den Sitzungen hat, bekannt zu machen. Der oder die Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungssaal zu verweisen.
(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; in den Einladungen zu den Sitzungen hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin darauf hinzuweisen.
(3) Die Wahlausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters oder der Wahlleiterin.
(4) Über die Sitzungen der Wahlausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift muss folgende Anga-ben enthalten:
Die Niederschrift ist vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 9
Wahlkreise und Wahlkreisverbände
(1) Zur Verteilung der Wahlkreise auf die Wahlkreisverbände ermittelt die Senatsverwaltung für Inneres auf Grund der Berechnungen des Statistischen Landesamtes das Verhältnis der Zahl der deutschen Einwohner im Wahlgebiet zur Zahl der deutschen Einwohner in den Wahlkreisverbänden.
(2) Die Wahlkreise sind bei der örtlichen Abgrenzung durch die Bezirke für jeden Wahlkreisverband mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die örtliche Abgrenzung ist unverzüglich der Senatsverwaltung für Inneres mitzuteilen, die sie im Amtsblatt für Berlin bekannt macht.
§ 10
Stimmbezirke
(1) Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt. Das Bezirkswahlamt bestimmt, wie viele Stimmbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. Die Stimmbezirke sollen im Allgemeinen nicht mehr als 1 500 deutsche Einwohner umfassen. Bei der Abgrenzung der Stimmbezirke sowie bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale ist dafür zu sorgen, dass allen Wahlberechtigten die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar werden kann, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben.
(2) Die Zahl der Stimmbezirke ist dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin gleichzeitig mit den Straßenverzeichnissen der Stimmbezirke und einem Verzeichnis der Wahllokale spätestens acht Wochen vor dem Wahltag mitzuteilen.
§ 11
Ständige Verbindung mit den Wahllokalen
Das Bezirkswahlamt sorgt am Wahltag für eine ständige Verbindung zwischen den Wahllokalen, dem Bezirkswahlamt, dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin und dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin.
§ 12
Wahllokale
Für jeden Stimmbezirk wird vom Bezirkswahlamt ein Wahllokal bestimmt, das innerhalb des Stimmbezirks oder eines benachbarten Stimmbezirks liegen soll.
§ 13
Aufstellung der Wahlverzeichnisse
(1) Die Wahlverzeichnisse sind für jeden Stimmbezirk auf der Grundlage des Melderegisters nach den Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen. Innerhalb der Straßen sind die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb der Häuser die Wahlberechtigten alphabetisch mit laufender Nummer, Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum einzutragen.
(2) Das Verfahren der Aufstellung und die Form der Wahlverzeichnisse kann die Senatsverwaltung für Inneres festlegen.
§ 14
Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Alle Wahlberechtigten sind in die Wahlverzeichnisse des Bezirks (Wahlkreisverbandes) einzutragen, in dem sie ihren Wohnsitz im Sinne des § 1 des Landeswahlgesetzes haben. Wahlberechtigte, die innerhalb des Wahlgebietes umziehen, werden nur dann in das Wahlverzeichnis ihres neuen Wohnsitzes eingetragen, wenn sie sich dort spätestens bis zum 35. Tag vor der Wahl angemeldet haben; anderenfalls bleiben sie in dem Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes eingetragen.
(2) Das besondere Wahlverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Landeswahlgesetzes ist von dem Bezirkswahlamt zu führen, das für die Anstalt örtlich zuständig ist.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wahlverzeichnis haben Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, dem zuständigen Bezirkswahlamt gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Der Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen. Zuständig für die Eintragung ist das Bezirkswahlamt, in dessen Bezirk die antragstellende Person am 35. Tag vor der Wahl übernachtet hat. Von der Eintragung ist der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin zu unterrichten.
§ 15
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Spätestens bis zum 22. Tag vor der Wahl werden die Wahlberechtigten, die in die Wahlverzeichnisse eingetragen sind, schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung soll enthalten:
§ 16
Einsicht in die Wahlverzeichnisse
(1) Jeder und jede Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl von 9.00 bis 18.00 Uhr die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner oder ihrer Person im Wahlverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, und hinsichtlich der Angaben im besonderen Wahlverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Landeswahlgesetzes.
(2) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin macht spätestens 24 Tage vor dem Wahltage öffentlich bekannt, wo, in welchem Zeitraum und zu welchen Tagesstunden in die Wahlverzeichnisse eingesehen werden kann und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form Einspruch gegen das Wahlverzeichnis erhoben werden kann. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen, wo und bis zu welchem Zeitpunkt einen Wahlschein beantragen können.
§ 17
Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis und Beschwerden
(1) Wahlberechtigte, die in das Wahlverzeichnis nicht eingetragen sind, können bis zum 16. Tag vor der Wahl bei dem zuständigen Bezirkswahlamt oder der Auslegungsstelle schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Wird dem Einspruch durch das Bezirkswahlamt stattgegeben, so ist die einsprechende Person über die Eintragung in das Wahlverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen. In dem Bescheid ist die Nummer des Nachtrages im Wahlverzeichnis anzugeben. Wird erst nach Abschluss der Wahlverzeichnisse (§ 19 Abs. 1) zugunsten der einsprechenden Person entschieden, so ist ein Wahlschein zu erteilen.
(3) Kann das Bezirkswahlamt dem Einspruch nicht abhelfen, hat es seine Entscheidung spätestens am zehnten Tag vor der Wahl mitzuteilen und auf den zulässigen Rechtsbehelf der Beschwerde hinzuweisen. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Beschwerden sind mit dem Vorgang unverzüglich dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin vorzulegen. Über die Beschwerde ist spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden und die Entscheidung den Beteiligten und dem Bezirkswahlamt bekannt zu geben. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. Die Vorschriften des Absatzes 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung in das Wahlverzeichnis nach § 14 Abs. 3 durch das Bezirkswahlamt kann Beschwerde eingelegt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend.
§ 18
Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses
(1) Einfache Berichtigungen in dem Wahlverzeichnis, wie Änderung der Personalien, sind bei der Einsichtnahme sogleich in Gegenwart des oder der Einsichtnehmenden vorzunehmen. Der Grund der Berichtigung ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
(2) Nachträge in den Wahlverzeichnissen auf Grund von Einsprüchen und Beschwerden sind nur vom Bezirkswahlamt vorzunehmen.
(3) Erhält das Bezirkswahlamt davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bei einer im Wahlverzeichnis eingetragenen Person nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist sie im Wahlverzeichnis zu streichen. Erhält das Bezirkswahlamt davon Kenntnis, dass Wahlberechtigte ihren Wohnsitz im Sinne des Landeswahlgesetzes in ein Gebiet außerhalb von Berlin verlegt haben, so sind sie nach vorheriger Abstimmung mit der Meldebehörde im Wahlverzeichnis zu streichen. Die Streichung unterbleibt, wenn bereits ein Wahlschein erteilt worden ist. Von einer Streichung sind die Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Einspruch gegen die Streichung ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Vorschriften des § 17 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Bezirkswahlämter dürfen die bei der Führung der Wahlverzeichnisse festgestellten Unstimmigkeiten auch noch nach der Wahl der Meldebehörde zur Klärung der Meldeverhältnisse zur Kenntnis geben.
§ 19
Abschluss des Wahlverzeichnisses
(1) Die Wahlverzeichnisse sind vom Bezirkswahlamt nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, spätestens jedoch am zweiten Tag vor dem Wahltag um 15.00 Uhr abzuschließen. Dabei ist durch den Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und das Bezirkswahlamt die Zahl der Wahlberechtigten nach näherer Anweisung des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin festzustellen.
(2) Nach Abschluss des Wahlverzeichnisses sind Nachträge oder Streichungen nicht mehr zulässig.
§ 20
Übergabe der Wahlverzeichnisse an den Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin
Das Bezirkswahlamt hat die abgeschlossenen Wahlverzeichnisse am Tage vor dem Wahltag den Wahlvorstehern oder Wahlvorsteherinnen zu übergeben.
§ 21
Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Wahlunterlagen, wie das Wahlverzeichnis, Wahlscheinanträge, Wahlscheine, Wahlbriefumschläge, Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis oder gegen die Versagung von Wahlscheinen, gültige und ungültige Stimmzettel, Wahlvorschläge mit den Anlagen, Schnellmeldungen, Wahlniederschriften der Wahlvorstände, sind mit Ausnahme der Angaben über die Bewerber und Bewerberinnen in den Bekanntmachungen und auf den Stimmzetteln und über die Mitglieder der Wahlvorstände (§ 30 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes) spätestens sechs Monate nach der Wahl zu vernichten oder bei elektronischer Datenverarbeitung zu löschen. Die Senatsverwaltung für Inneres kann die Frist verlängern; sie ist dazu verpflichtet, soweit die Unterlagen für eine Wahlprüfung von Bedeutung sein können. Über die Freigabe der nicht verbrauchten Stimmzettel entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres, sobald feststeht, dass die Stimmzettel nach der Wahlprüfung nicht mehr gebraucht werden.
(2) Die Niederschriften über die Sitzungen des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse sowie die Benachrichtigungen der gewählten Abgeordneten und Bezirksverordneten sowie der nachrückenden Personen und deren Annahme- und Ablehnungserklärungen sowie die Verzichtserklärungen sind nach Ablauf der Wahlperiode dem Landesarchiv Berlin zuzuleiten.
§ 22
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
§ 23
Zuständige Behörde und Form des Wahlscheines
(1) Wahlscheine werden durch das für das Wahlverzeichnis zuständige Bezirkswahlamt ausgestellt.
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
(3) Wahlscheine sind nur gültig, wenn sie mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen sind. Verschriebene Scheine sind ungültig zu machen und aufzubewahren.
§ 24
Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines
(1) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift und, soweit möglich, der Nummer des Wahlverzeichnisses, oder persönlich beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt oder einen ausgestellten Wahlschein für einen anderen abholt, muss glaubhaft machen und auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Bei schriftlich gestellten Anträgen, aus denen nicht hervorgeht, dass der Wahlschein abgeholt wird, sind der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl zu übersenden. In Fällen des § 22 Nr. 1 sowie bei glaubhaft gemachter unvorhersehbarer Verhinderung, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung, wenn der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr beantragt werden. Wird der Wahlschein erst am Wahltag ausgestellt, so ist vorher durch Nachfrage bei dem zuständigen Wahllokal festzustellen, ob die wahlberechtigte Person nicht bereits vom Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.
(2) Sofern der Wahlschein aus den in § 22 Nr. 1 aufgeführten Gründen beantragt wird, sind diese glaubhaft zu machen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Für die Teilnahme an der Briefwahl sind dem Wahlschein beizufügen:
(4) Wird ein Wahlschein ausgestellt, so ist in dem Wahlverzeichnis in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte der Buchstabe "W" einzutragen und die Nummer des Wahlscheines zu vermerken.
(5) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ein neuer Wahlschein bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, erteilt werden. Die Erteilung des neuen Wahlscheines ist dem zuständigen Wahlvorstand und dem zuständigen Briefwahlvorstand mitzuteilen und im Wahlverzeichnis in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte mit dem Buchstaben "E" und der neuen Nummer des Wahlscheines zu vermerken.
(6) Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann die Person, für die der Wahlschein ausgestellt werden soll, Einspruch beim Bezirkswahlamt einlegen. Die Vorschriften des Absatzes 1 und des § 17 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 25
Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften
(1) Über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung von Wahlvorschlägen nach §§ 12, 23 des Landeswahlgesetzes ist für jeden Wahlvorschlag gesondert eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Niederschrift müssen angegeben werden
(2) Die Niederschrift ist von dem, der oder den Vorsitzenden der Versammlung mit Datumsangabe zu unterzeichnen.
§ 26
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und anderen Unterlagen
(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin fordert spätestens fünf Monate vor dem Wahltag durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin die Parteien, Organisationen und die Wahlberechtigten, die sich an der Wahl beteiligen wollen, zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge, notwendigen Unterlagen und sonstigen Erklärungen auf.
(2) In der Veröffentlichung ist insbesondere bekannt zu machen, wo, mit welchem Inhalt und in welcher Form und Frist
einzureichen sind. Auf die Rechtsfolgen von Fristversäumnissen und unvollständigen Unterlagen ist hinzuweisen.
§ 27
Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei
(1) Die Parteien und politischen Vereinigungen haben dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin spätestens vier Monate vor der Wahl ihre Teilnahme an der Wahl anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirksliste einreichen wollen. Satzung und Beschlussprotokoll des zuständigen Parteiorgans sind beizufügen.
(2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mindestens mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben und sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zu einer Bezirksverordnetenversammlung beteiligen wollen, haben dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin außerdem spätestens vier Monate vor dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einzureichen; Satzung und Programm können in einem Druckexemplar zusammengefasst sein. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann darüber hinaus von der Partei Unterlagen über den organisatorischen Aufbau und erforderlichenfalls den Nachweis über die Anzahl der Mitglieder, über die Beteiligung an der Bundestagswahl und an Landtagswahlen sowie über durchgeführte öffentliche Veranstaltungen verlangen.
(3) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin legt die Unterlagen nach Absatz 1 und 2 unverzüglich dem Landeswahlausschuss vor. Dieser stellt fest, welche Organisationen für diese Wahl als Partei anzusehen sind und welche Parteien eine Landesliste und welche Parteien Bezirkslisten einreichen können. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer oder mehreren Parteien eine für alle Wahlvorschläge verbindliche Unterscheidungsbezeichnung bei. Wird der Nachweis der Parteieigenschaft nicht geführt, so ist der Wahlvorschlag unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 4 des Landeswahlgesetzes für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen als Wählergemeinschaft zuzulassen. Die nach der Satzung der Organisationen zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder sind zu dieser Sitzung einzuladen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Wahlprüfungsgericht endgültig.
§ 28
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge mit den Unterlagen sind spätestens 68 Tage vor dem Wahltag dem zuständigen Bezirkswahlleiter oder der zuständigen Bezirkswahlleiterin schriftlich einzureichen. Wahlvorschläge können auch vor der amtlichen Aufforderung eingereicht werden.
(2) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin vermerkt auf jedem Wahlvorschlag und jeder eingereichten Unterlage den Tag und am Tag des Fristablaufs die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich eine Abschrift.
(3) Landeslisten sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Landeswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin einzureichen; im Übrigen gelten für sie die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 29
Form und Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlkreisvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 3 einzureichen. Er muss die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes und die Nummer des Wahlkreises enthalten. Bei Einzelbewerbungen muss das Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" ohne Zusatz aufgeführt sein.
(2) Die Bezirksliste ist nach dem Muster der Anlage 4 einzureichen. Sie muss die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes enthalten.
(3) Die Landesliste ist nach dem Muster der Anlage 5 einzureichen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien haben den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Reihenfolge der in den Listenvorschlägen benannten Personen muss erkennbar sein.
(5) Der Bezirkswahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 6 einzureichen. Der Bezirkswahlvorschlag muss neben der Bezeichnung des Bezirks den Namen der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft und ein Kennwort oder bei Wählergemeinschaften anstelle des Kennworts die Bezeichnung "Wählergemeinschaft" enthalten. Die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen - mindestens zwei - muss erkennbar sein.
(6) Über die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in allen Wahlvorschlägen folgende Angaben zu machen:
(7) In den Wahlvorschlägen der Parteien und Wählergemeinschaften sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften benannt werden, die zur Vertretung des Wahlvorschlages ermächtigt sind. Fehlt eine solche Benennung, so gilt die erste Person, die den Wahlvorschlag unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, abberufen und durch andere ersetzt werden.
(8) Die Einzelbewerbung ist von dem Bewerber oder der Bewerberin, der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft von mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes, bei einer Landesliste des Landesvorstandes, darunter dem oder der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zu unterzeichnen.
(9) Die Wahlvorschläge sind jeweils mit einer Abschrift oder Ablichtung einzureichen.
§ 30
Unterstützungsunterschrift
(1) Die nach dem Landeswahlgesetz erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 7 einzureichen.
(2) Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen und unleserlichen Unterschriften sind die Unterschriften ungültig. Die Leistung der Unterschrift durch eine stellvertretende Person ist unzulässig und macht die Unterschrift ungültig. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Jede Person kann nur einen Wahlkreisvorschlag, eine Bezirks- oder Landesliste und einen Bezirkswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge derselben Art unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen diesen Wahlvorschlägen ungültig. Das Bezirkswahlamt prüft die Unterschriftenberechtigung (Wahlberechtigung und Hauptwohnung) im Wahlkreis für den Wahlkreisvorschlag, im Bezirk für die Bezirksliste und den Bezirkswahlvorschlag und im Wahlgebiet für die Landesliste für den Tag der Abgabe der Unterschrift nach und bescheinigt sie auf dem Unterschriftenblatt. Unterschriften von nicht berechtigten Personen sind ungültig.
(3) Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergemeinschaft dürfen erst unterzeichnet werden, nachdem die Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge stattgefunden hat; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
§ 31
Anlagen für die Wahlvorschläge
(1) Für alle Wahlvorschläge sind gesondert einzureichen:
(2) Sofern Unterschriften von Wahlberechtigten beizubringen sind, sind diese gesondert nach den Wahlkreisvorschlägen, den Bezirkslisten, der Landesliste und den Bezirkswahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 7 mit den Bescheinigungen der Bezirkswahlämter über die Unterschriftsberechtigung beizufügen. Die Unterschriften zur Unterstützung von Landeslisten sind nach den Familiennamen alphabetisch geordnet mit den Bescheinigungen der Bezirkswahlämter einzureichen.
§ 32
Formblätter
(1) Die Formblätter werden auf Anforderung für die Wahlkreisvorschläge, Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschläge von den Bezirkswahlleitern oder den Bezirkswahlleiterinnen und für Landeslisten vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin in angemessener Anzahl kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name des Wahlvorschlagsberechtigten (Partei, Wählergemeinschaft, Einzelbewerber oder Einzelbewerberin) und gegebenenfalls auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, ob es sich um einen Wahlkreisvorschlag, eine Bezirksliste, eine Landesliste oder einen Bezirkswahlvorschlag handelt. Bei Wahlkreisvorschlägen sind der Bezirk und die Nummer des Wahlkreises, bei Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschlägen der Name des Bezirks anzugeben. Der zuständige Wahlleiter oder die zuständige Wahlleiterin hat die Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
(2) Es steht den Parteien, Wählergemeinschaften, Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen frei, die Formblätter mit den nach Absatz 1 erforderlichen Eintragungen auf eigene Kosten zu vervielfältigen.
§ 33
Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen
(1) Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur jeweils auf einem Wahlkreisvorschlag, auf einer Bezirks- oder Landesliste und auf einem Bezirkswahlvorschlag aufgestellt werden. Ist jemand auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei aufgestellt, so ist die Benennung auf einer Bezirksliste oder Landesliste nur für die Partei zulässig, die den Wahlkreisvorschlag aufgestellt hat.
(2) Bewerber oder Bewerberinnen, die in mehreren Wahlkreisvorschlägen, in mehreren Bezirks- oder Landeslisten oder in mehreren Bezirkswahlvorschlägen benannt worden sind, müssen dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin innerhalb der von diesem oder dieser gesetzten Frist schriftlich erklären, für welchen Wahlkreisvorschlag, für welche Liste und für welchen Bezirkswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin veranlasst, dass ihre Namen in allen anderen Wahlvorschlägen derselben Art gestrichen werden. Wird die Erklärung nicht fristgemäß abgegeben, so wird der Name in allen Wahlvorschlägen derselben Art gestrichen.
(3) Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin von mehreren Parteien für die Wahl zum Abgeordnetenhaus aufgestellt worden, so wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen. Für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen gilt Satz 1 entsprechend.
§ 34
Mängelbeseitigung
(1) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin prüft sofort nach Eingang der Wahlkreisvorschläge, der Bezirkslisten und der Bezirkswahlvorschläge, ob diese mit den Anlagen vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen. Bei Landeslisten ist der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin für diese Prüfung zuständig; er oder sie kann für die Prüfung der Wählbarkeit und für die Feststellung von unzulässigen Mehrfachkandidaturen und unzulässigen Doppelunterschriften die Unterstützung der Bezirkswahlämter in Anspruch nehmen.
(2) Stellen der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin bei der Prüfung gemäß Absatz 1 fest, dass in den Wahlvorschlägen Mängel zu beseitigen, zu dem Wahlvorschlag Erklärungen abzugeben oder Bescheinigungen nachzubringen sind, so haben sie den Bewerber, die Bewerberin oder die Vertrauensperson unverzüglich dazu aufzufordern. Dies gilt auch, wenn Unterstützungsunterschriften in der erforderlichen Anzahl eingereicht wurden, aber gültige Unterschriften infolge Doppelunterschrift nachträglich ungültig geworden sind. Den Bewerbern, Bewerberinnen und Vertrauenspersonen soll, soweit dies möglich ist, vor Ablauf der Einreichungsfrist mitgeteilt werden, wie viele gültige Unterschriften zur Unterstützung ihrer Wahlvorschläge noch erforderlich sind. Nach Ablauf der Einreichungsfrist dürfen nur noch so viele Unterstützungsunterschriften nachgereicht werden, wie gültige Unterschriften infolge Doppelunterschrift nachträglich ungültig geworden sind.
(3) Die Frist zur Beseitigung der Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist endet sechs Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist.
(4) In Zweifelsfällen können die Wahlleiter oder Wahlleiterinnen die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses herbeiführen.
(5) Gegen die Verfügung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin kann die Vertrauensperson und, wenn die Verfügung einen Bewerber oder eine Bewerberin betrifft, auch der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Verfügung durch schriftlichen Einspruch die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses herbeiführen. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig.
(6) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 sind spätestens 58 Tage vor dem Wahltag zu treffen.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 5 finden entsprechend Anwendung, wenn der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin Mängel an den nach § 27 einzureichenden Anzeigen und der Unterlagen über den Nachweis der Eigenschaft als politische Partei feststellt. Die Mängel sind dem Landesvorstand der betroffenen Organisation mitzuteilen. Der Einspruch des Landesvorstandes der Organisation ist an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin zu richten. Über ihn entscheidet der Landeswahlausschuss.
§ 35
Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 28 Abs. 1) durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn eine neue Aufstellungsversammlung stattgefunden hat. Eine Änderung ist nur zulässig, solange über die Zulassung des Wahlvorschlages noch nicht entschieden ist.
(2) Bewerber und Bewerberinnen, gegen deren Wählbarkeit der Wahlleiter oder die Wahlleiterin oder der Wahlausschuss Bedenken erheben, oder deren Namen wegen unzulässiger Doppelbewerbung in Wahlvorschlägen gestrichen worden sind, können nach einer neuen Aufstellungsversammlung bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Partei oder der Wählergemeinschaft durch eine andere Person ersetzt werden. Für einen neuen Wahlkreisvorschlag ist auch die erforderliche Anzahl von neuen Unterstützungsunterschriften einzureichen.
(3) Ein Wahlvorschlag kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson oder durch den Einzelbewerber oder die Einzelbewerberin selbst zurückgezogen werden.
(4) Eine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 1 Buchstabe a kann, solange noch nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Wahlleiters oder der zuständigen Wahlleiterin zurückgezogen werden.
§ 36
Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge sind vom Landeswahlausschuss einheitlich für das Wahlgebiet mit Nummern zu versehen. Dabei erhalten die Wahlvorschläge der Parteien, die im Abgeordnetenhaus von Berlin vertreten sind, nach der Zahl ihrer Abgeordneten am Tage der Entscheidung des Landeswahlausschusses, bei gleicher Abgeordnetenzahl nach dem Alphabet die ersten Nummern, mit Nummer 1 beginnend. Die anschließenden Nummern entfallen auf die Wahlvorschläge derjenigen Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus beteiligt haben, und zwar in der Reihenfolge der auf sie im Wahlgebiet entfallenden Zweitstimmenzahl. Die Wahlvorschläge der übrigen Parteien und Einzelbewerbungen erhalten die anschließenden Nummern in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder des Familiennamens des Einzelbewerbers oder der Einzelbewerberin; die Wahlvorschläge der übrigen Parteien gehen den Wahlvorschlägen der Einzelbewerbungen vor. Bei gleichen Familiennamen richtet sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Reihenfolge des Vornamens; bei gleichen Vornamen mit gleicher Schreibweise entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los.
(2) Die Bezirkswahlvorschläge sind vom Landeswahlausschuss ebenfalls einheitlich für das Wahlgebiet mit Nummern zu versehen. Die Reihenfolge dieser Nummern richtet sich nach den für die Wahl zum Abgeordnetenhaus zu vergebenden Nummern. Bei den weiteren Bezirkswahlvorschlägen sind Parteien vor Wählergemeinschaften zu berücksichtigen; es folgen die in mehreren oder nur in einer Bezirksverordnetenversammlung vertretenen Wählergemeinschaften. Bei den übrigen Wählergemeinschaften bestimmt sich die Nummer nach der höheren Zahl der von den einzelnen Wählergemeinschaften eingereichten Bezirkswahlvorschlägen; bei gleicher Anzahl von Bezirkswahlvorschlägen entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los.
§ 37
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind von den Wahlleitern oder den Wahlleiterinnen vorzubereiten. Die Vertrauenspersonen der eingereichten Wahlvorschläge, die Einzelbewerber und die Einzelbewerberinnen sind unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.
(2) Der Bezirkswahlausschuss prüft vor der Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien, ob die Entscheidung des Landeswahlausschusses nach § 27 Abs. 3 vorliegt. Er entscheidet spätestens 58 Tage vor dem Wahltag über die Zulassung
Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.
(3) Über die Zulassung der Landeslisten und der darin vorgeschlagenen einzelnen Bewerber und Bewerberinnen entscheidet der Landeswahlausschuss spätestens 58 Tage vor dem Wahltag.
(4) Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben. Im Falle der Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder eines Bewerbers oder einer Bewerberin ist die Entscheidung unter kurzer Angabe der Gründe und mit dem Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung entschieden wird, ist dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
§ 38
Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und Bewerbern und Bewerberinnen
(1) Ungültig und nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge,
(2) Nicht zuzulassen sind Bewerber und Bewerberinnen,
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchstabe c schließt nicht aus, dass sich ein Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin in der von einer Partei eingereichten Bezirks- oder Landesliste und in dem von einer anderen Partei oder einer Wählergemeinschaft eingereichten Bezirkswahlvorschlag bewirbt. Die in dem Bezirkswahlvorschlag einer Wählergemeinschaft benannten Bewerber und Bewerberinnen können von einer Partei in einen Wahlkreisvorschlag und in eine von ihr eingereichte Bezirks- oder Landesliste aufgenommen werden.
§ 39
Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses
(1) Gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses können die Vertrauensperson, der Bewerber oder die Bewerberin, die durch die Entscheidung in ihren Rechten betroffen sind, innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Ausschusses beim Bezirkswahlleiter oder bei der Bezirkswahlleiterin schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde einlegen, die zugleich zu begründen ist. Die Beschwerde ist vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin mit den Unterlagen des Bezirkswahlausschusses sofort dem Landeswahlausschuss über den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin zur Entscheidung vorzulegen. Gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses können auch die Wahlleiter oder die Wahlleiterinnen innerhalb der in Satz 1 genannten Frist von Amts wegen Beschwerde beim Landeswahlausschuss einlegen.
(2) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin lädt die beschwerdeführenden Personen, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und die zuständigen Bezirkswahlleiter oder Bezirkswahlleiterinnen zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird, ein. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist spätestens 52 Tage vor dem Wahltag zu treffen; sie ist den eingeladenen Personen mitzuteilen. Die Zurückweisung der Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Wahlprüfungsgericht endgültig; dies gilt auch, wenn der Landeswahlausschuss über die Zulassung einer Landesliste entschieden hat.
§ 40
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin hat spätestens drei Wochen vor dem Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufender Nummer in der vom Landeswahlausschuss festgelegten Reihenfolge mit der Angabe von Doktorgrad (Dr.), Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr und -ort, erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie Anschrift für jeden Bewerber und jede Bewerberin im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Besteht im Melderegister eine Auskunftssperre, so ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
§ 40 a
Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger
(1) Personen, die ohne Deutsche zu sein, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), sind, wenn ihnen das Wahlrecht zu einer Bezirksverordnetenversammlung zusteht, in das Wahlverzeichnis einzutragen. Die Benachrichtigungen und die Wahlscheine sollen einen Hinweis enthalten, dass ein Wahlrecht nur zu einer Bezirksverordnetenversammlung besteht. Sie können sich farblich von den entsprechenden Formblättern für Deutsche unterscheiden.
(2) Unionsbürger, die sich für eine Bezirksverordnetenversammlung bewerben, müssen mit ihrer Einverständniserklärung zur Bewerbung nach dem Muster der Anlage 9 eine Erklärung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit und darüber abgeben, dass sie in ihrem Herkunftsstaat das passive Wahlrecht nicht verloren haben. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin kann die Vorlage einer Auskunft der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates verlangen.
§ 40 b
Allgemeine und repräsentative Wahlstatistik, Durchführende Stellen
Für die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik, die Art der repräsentativen Wahlstatistik, die Stichprobenauswahl, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie die Bildung der Geburtsjahresgruppen gelten die §§ 1 bis 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das durch Gesetz vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die statistische Auswertung der Wahlverzeichnisse erfolgt durch die Wahlvorstände oder die Bezirkswahlämter und die der Stimmzettel durch das für Berlin zuständige statistische Amt. Die Veröffentlichung der Ergebnisse auf Landes- und Bezirksebene ist dem statistischen Amt vorbehalten. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
§ 41
Zeitpunkt der Wahl
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin gibt spätestens eine Woche vor dem Wahltag durch Plakatanschlag den Wahltag und die Dauer der Wahlhandlung bekannt, erläutert das Wahlverfahren in den Wahllokalen und die Briefwahl und weist auf die wahlrechtlichen Strafbestimmungen hin.
(3) Die Bekanntmachung und Muster der Stimmzettel sind am Tag der Wahl vor oder in den Wahllokalen anzubringen.
(4) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, die Wahlzeit für einen Wahlkreisverband oder für einzelne Stimmbezirke ausdehnen, jedoch nicht über 20.00 Uhr hinaus.
§ 42
Aushändigung des Wahlmaterials an den Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin erhält vom Bezirkswahlamt die Richtlinien für die Wahlvorstände und am Tag vor dem Wahltag insbesondere
§ 43
Besetzung und Sitzungen der Wahlvorstände
(1) Das Bezirkswahlamt fordert die Mitglieder des Wahlvorstandes schriftlich auf, zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum spätestens eine Stunde vor Beginn der Wahl zu erscheinen. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin oder dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin mindestens ein Mitglied und der Schriftführer oder die Schriftführerin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin anwesend sind. Ist bei Beginn der Wahlhandlung die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes nicht erschienen, so ersetzt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin aus anwesenden Wahlberechtigten die fehlenden Mitglieder oder den Schriftführer oder die Schriftführerin. Notfalls ist das Bezirkswahlamt zu benachrichtigen, das für die Stellung von Ersatz zu sorgen hat.
(2) Vor der Eröffnung der Wahlhandlung sind die Mitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung der Ämter zu verpflichten.
(3) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin, bei dessen oder deren Verhinderung die Stimme des Stellvertreters oder der Stellvertreterin.
§ 44
Anwesenheitspflicht
Während der Wahlhandlung müssen ständig drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und der Schriftführer oder die Schriftführerin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin anwesend sein.
§ 45
Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum
(1) Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jedermann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
(2) Ansprachen und politische Werbung im Wahlraum sind verboten. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin kann jede Person aus dem Wahlraum verweisen, die die Ruhe und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung stört. Wahlberechtigten des Stimmbezirks darf zur Abgabe ihrer Stimmen der Zutritt nicht versagt werden. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin übt das Hausrecht im Sinne des § 123 StGB aus.
(3) Sind in einem Wahlraum mehrere Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen tätig, so steht die Aufrechterhaltung und die Wahrung des Hausrechts dem ältesten Wahlvorsteher oder der ältesten Wahlvorsteherin zu.
§ 46
Verbot der Wahlbeeinflussung
Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit ihre politische Meinung weder durch sichtbare Zeichen noch auf andere Weise zum Ausdruck bringen.
§ 47
Wahlurnen
Vor Beginn der Wahl hat der Wahlvorstand sich davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist; sie ist sodann zu verschließen. Den Schlüssel nimmt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin an sich. Bis zur Entleerung nach Abschluss der Wahl darf die Wahlurne nicht geöffnet werden.
§ 48
Wahlzellen
Die Wahlzellen sind so aufzustellen, dass ihr Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden kann.
§ 49
Form und Inhalt der Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur amtlich hergestellte Stimmzettel benutzt werden. Bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus sind für die Wahl im Wahlkreis und für die Wahl nach Listen getrennte Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung müssen eine unterschiedliche Farbe tragen. Form, Farbe und Inhalt bestimmt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin.
(2) Der Stimmzettel für die Wahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin im Wahlkreis enthält die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Doktorgrades (Dr.), des Familiennamens und der Vornamen des Bewerbers oder der Bewerberin sowie des Namens und der Kurzbezeichnung der Partei oder, wenn der Wahlkreisvorschlag nicht von einer Partei eingereicht worden ist, den Zusatz "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin". Bei Einzelbewerbungen mit gleichen Familiennamen und Vornamen sind die Anschrift und Berufsbezeichnung hinzuzufügen.
(3) Der Stimmzettel für die Wahl der Listen enthält die zugelassenen Listen unter Angabe des Namens und der Kurzbezeichnung der Partei und der Doktorgrade (Dr.), Familiennamen und der Vornamen der ersten zwei Bewerber oder Bewerberinnen.
(4) Der Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung enthält die zugelassenen Bezirkswahlvorschläge unter Angabe des Namens der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft, der Kurzbezeichnung der Partei oder für eine Wählergemeinschaft den Zusatz "Wählergemeinschaft" sowie den Doktorgrad (Dr.), Familiennamen und Vornamen der ersten drei Bewerber oder Bewerberinnen.
(5) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin bestimmt den für die repräsentative Wahlstatistik in einzelnen Stimmbezirken und Briefwahlbezirken erforderlichen Aufdruck auf den Stimmzetteln.
(6) Empfang und Ausgabe der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen nachzuweisen.
§ 50
<aufgehoben>
§ 51
Zulassung zur Stimmabgabe
Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Personen, die in das Wahlverzeichnis eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. Abwesende können sich nicht vertreten lassen.
§ 52
Wahlhandlung
(1) Beim Eintritt in den Wahlraum erhalten die Wahlberechtigten die Stimmzettel, nachdem festgestellt worden ist, dass das Lokal für sie zuständig ist. Mitgebrachte Stimmzettel sind abzugeben und zu vernichten. Die Wahlberechtigten kennzeichnen in der Wahlzelle die Stimmzettel und falten sie so zusammen, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar wird.
(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass sich immer nur eine Person in der Wahlzelle aufhält.
(3) Danach legen die Wahlberechtigten am Tisch des Wahlvorstandes den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis (z. B. Pass, Führerschein) und gegebenenfalls den Bescheid über die nachträgliche Aufnahme in das Wahlverzeichnis oder den Wahlschein vor. Nachdem der Name in dem Wahlverzeichnis festgestellt oder der Wahlschein kontrolliert worden ist, werfen die Wahlberechtigten die Stimmzettel unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin in die Wahlurne. Der Schriftführer oder die Schriftführerin vermerkt die Stimmabgabe in der entsprechenden Spalte des Wahlverzeichnisses durch ein Kreuz. Wahlberechtigte mit Wahlscheinen müssen vor der Stimmabgabe ihren Wahlschein übergeben, anderenfalls sind die Wahlberechtigten zur Vermeidung der Doppelwahl zurückzuweisen. Falls Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines entstehen, hat der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung zu beschließen. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei Zurückweisung ist der Wahlschein einzuziehen.
(4) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder körperlich in der Stimmabgabe behindert sind, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, der sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
(5) Haben Wahlberechtigte den ihnen ausgehändigten Stimmzettel versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen; der unbrauchbare Stimmzettel ist von dem Wahlberechtigten in Gegenwart eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten.
(6) Stimmzettel, die außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet worden sind oder die offen abgegeben werden sollen, hat der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin zurückzuweisen. Sie sind in Gegenwart eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten.
(7) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat darüber zu wachen, dass die Wahlberechtigten den Wahlraum erst verlassen, nachdem die Stimmzettel in die Wahlurne gesteckt oder vernichtet worden sind.
§ 53
Liste über die Wahlbeteiligung
Über die Wahlbeteiligung ist eine Zählliste zu führen, die zu den festgesetzten Stunden abzuschließen und deren Ergebnisse dem Bezirkswahlamt zu melden sind. Die Vordrucke für die Meldung der Ergebnisse und den Zeitpunkt der Abgabe der Meldung werden vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin bestimmt.
§ 54
Schluss der Wahlhandlung
(1) Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin bekannt gegeben. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im oder aus Platzmangel vor dem Wahllokal befinden.
(2) Nach der Stimmabgabe der letzten Wahlberechtigten erklärt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin die Wahlhandlung für geschlossen; danach ist unverzüglich mit der Feststellung des Wahlergebnisses zu beginnen.
§ 55
Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Bezirkswahlamt eingeht.
(2) In Krankenhäusern, Krankenheimen und anderen Heimen sowie in Anstalten, die der Landesjustizverwaltung unterstehen, ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel geheim gekennzeichnet werden.
(3) Für die des Lesens unkundigen oder körperlich in der Stimmabgabe behinderten Wahlberechtigten findet § 52 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
(4) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten oder die Personen ihres Vertrauens gegenüber dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet worden sind. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin ist die zur Entgegennahme der Versicherung an Eides statt zuständige Behörde.
§ 56
Wahlschein für Wahlberechtigte in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten
Die Vorschriften über Wahlscheine gelten auch für Wahlberechtigte, die sich in einem Krankenhaus, Krankenheim oder anderen Heim oder in einer der Landesjustizverwaltung unterstehenden Anstalt befinden. Die der Landesjustizverwaltung unterstehenden Anstalten sind verpflichtet, die für die Aufstellung der Sonderwahlverzeichnisse erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen.
§ 57
Öffentlichkeit der Ermittlung
(1) Unverzüglich nach Schluss der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand öffentlich das Wahlergebnis.
(2) Ist eine längere Unterbrechung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses notwendig, so sind die Wahlunterlagen durch den Wahlvorstand zu verpacken, zu versiegeln und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Arbeiten sind nur bei Anwesenheit des beschlussfähigen Wahlvorstandes wieder aufzunehmen. Die Öffentlichkeit ist von dem Wiederbeginn der Ermittlung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen.
§ 58
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl
(1) Das Bezirkswahlamt vermerkt auf jedem eingehenden Wahlbrief den Tag und bei Eingang am Wahltag außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Der Wahlbrief ist bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluss zu halten.
(2) Das Bezirkswahlamt verteilt am Tag der Wahl die ungeöffneten Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. Fehlt auf dem Wahlbriefumschlag die Nummer des Wahlkreises, so öffnet es den Wahlbrief und vermerkt auf ihm die Nummer des Wahlkreises und den Grund der Öffnung.
(3) Der Briefwahlvorstand prüft den Zeitpunkt des Eingangs der Wahlbriefe und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand über die Zurückweisung von Wahlbriefen nach § 15 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes. Die Anzahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit ihrem Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen. Die Stimmen zurückgewiesener Wahlbriefe gelten als nicht abgegeben.
§ 59
Zählung der Stimmabgabevermerke
Nach Schluss der Wahlhandlung und vor der Öffnung der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wahlverzeichnis und die Anzahl der abgegebenen Wahlscheine wird festgestellt und in die Schnellmeldung eingetragen.
§ 60
Sortierung der Stimmzettel
Der Wahlvorstand überzeugt sich davon, dass die Wahlurne noch vorschriftsmäßig verschlossen ist. Dann wird die Wahlurne geöffnet und es werden die Stimmzettel herausgenommen. Die Stimmzettel werden gesondert nach Erststimmen und Zweitstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und nach Stimmzetteln für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung gehäufelt.
§ 61
Zählung der Stimmzettel
(1) Nach der Sortierung der Stimmzettel werden zuerst die Zweitstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgezählt; dabei verliest der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin laut jeden Stimmzettel. Sofern kein Anlass zur Beanstandung besteht, werden die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen getrennt zu je einem Stapel zusammengefasst und von einem hierzu vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin bestimmten Wahlvorstandsmitglied in Verwahrung genommen. Die Stimmzettel, die ungültig sind oder über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, werden je zu einem weiteren Stapel zusammengefasst und von einem hierzu bestimmten Mitglied in Verwahrung genommen. Danach werden die Stapel der gültigen Stimmzettel von jeweils einem Mitglied gezählt. Sodann entscheidet der Wahlvorstand nach § 15 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimmzettel, über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, als gültig anzuerkennen sind. Das Ergebnis ist in den amtlichen Vordruck einzutragen. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine höhere Zahl der Stimmzettel als der festgestellten Stimmabgabevermerke, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und zu erläutern.
(2) Anschließend werden die Erststimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus in gleicher Weise ausgezählt.
§ 62
Behandlung der zweifelhaften Stimmzettel
(1) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit eines Stimmzettels.
(2) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, sind fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beizufügen. In der Wahlniederschrift oder in den Anlagen sind die Gründe anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Auf den durch Beschluss für gültig erklärten Stimmzetteln ist jeweils anzugeben, welchem Wahlvorschlag die Stimme zugewiesen worden ist.
§ 63
Behandlung der benutzten und unbenutzten Stimmzettel
(1) Alle Stimmzettel, die der Wahlniederschrift nicht beizufügen sind, werden vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin getrennt nach den für die verschiedenen Wahlkreisvorschläge abgegebenen Erststimmen gebündelt. Die Stimmzettel mit den Zweitstimmen werden nach Listen geordnet und gebündelt. Weitere Bündel werden aus den unbenutzten Stimmzetteln gebildet.
(2) Die gebündelten Stimmzettel werden mit der Aufschrift des Stimmbezirks und einer Kennzeichnung des Inhalts dem Bezirkswahlamt übergeben.
(3) Die unbenutzten Stimmzettel sind den Bezirkswahlämtern zu übergeben.
§ 64
<aufgehoben>
§ 65
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung wird eine Wahlniederschrift auf dem amtlichen Vordruck gefertigt. Sie ist von allen bei der Auszählung der Stimmzettel anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Zur Wahlniederschrift gehören folgende Anlagen, die zu a bis c jeweils mit fortlaufender Nummer zu versehen sind:
(3) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin übergibt sofort nach Beendigung der Arbeiten im Stimmbezirk die Wahlniederschrift zusammen mit dem Wahlverzeichnis und allen Unterlagen und Materialien dem Bezirkswahlamt. Bei der Übergabe hat das Bezirkswahlamt zu prüfen, ob das Material vollständig ist.
§ 66
Schnellmeldung über das Wahlergebnis im Stimmbezirk
(1) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat das Wahlergebnis gesondert nach Erst- und Zweitstimmen unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt zu melden. Die Einzelheiten des Meldeverkehrs werden vom Landes-wahlleiter oder von der Landeswahlleiterin festgelegt.
(2) In dieser Meldung sind die Gesamtzahlen anzugeben
§ 67
Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Stimmbezirk
(1) Nachdem der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus erstattet hat, wird das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung ermittelt. Hierbei werden die Stimmzettel nach Bezirkswahlvorschlägen geordnet und gezählt. Das Ergebnis wird auf dem amtlichen Vordruck bei den jeweiligen Bezirkswahlvorschlägen eingetragen. Die §§ 60, 61 Abs. 1, 62, 63 und 65 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat das Wahlergebnis unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt entsprechend § 66 Abs. 2 zu melden.
§ 68
Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl
(1) Unverzüglich nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt der Wahlvorstand für die Briefwahl öffentlich das Wahlergebnis.
(2) Die §§ 57 bis 67 finden entsprechende Anwendung; die Zahl der Wahlberechtigten wird nicht festgestellt.
(3) Sofern der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin feststellt, dass durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die davon betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens drei Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. Die betroffenen Wahlbriefe werden nach Ende der Störung, spätestens 14 Tage nach der Wahl, ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Danach berichtigen die Wahlausschüsse ein bereits festgestelltes Wahlergebnis.
§ 69
Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses
(1) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat die Niederschriften der Wahlvorstände auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen, Unstimmigkeiten aufzuklären und die Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und für den Wahlkreisverband zusammenzustellen und aufzurechnen.
(2) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Stimmbezirksergebnisse erstreckt sich gesondert für jeden Wahlkreis auf die Gesamtzahl
(3) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlkreisergebnisse erstreckt sich für den Wahlkreisverband auf die Gesamtzahl
(4) Geben die Wahlen in einzelnen Stimmbezirken zu Bedenken Anlass, so kann der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin die Wahlverzeichnisse, Stimmzettel und Wahlscheine dieser Stimmbezirke anfordern und dem Bezirkswahlausschuss zur Einsicht vorlegen.
§ 70
Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl für das Abgeordnetenhaus durch den Bezirkswahlausschuss
(1) Zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus tritt der Bezirkswahlausschuss spätestens am zehnten Tag nach dem Wahltag zusammen. Der Bezirkswahlausschuss ermittelt auf Grund der Vorarbeiten des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin das vorläufige Ergebnis in den Wahlkreisen und im Wahlkreisverband und stellt auf Grund der von ihm geprüften und für richtig befundenen Zusammenstellung und Aufrechnung des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin das zahlenmäßige Ergebnis und die Namen der nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählten Bewerber und Bewerberinnen fest. Haben in einem Wahlkreis mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin zu ziehende Los.
(2) Der Bezirkswahlausschuss ist berechtigt, die in den Stimmbezirken getroffenen und in den Wahlniederschriften der Wahlvorstände angeführten Feststellungen über die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen abzuändern. Insbesondere ist er befugt, von den Wahlvorständen für ungültig erklärte Stimmen als gültig festzustellen und umgekehrt. Änderungen sind in der Wahlniederschrift des Stimmbezirks rot zu vermerken und in der Sitzungsniederschrift des Bezirkswahlausschusses unter Anführung der einzelnen Fälle zu begründen. Die nachträgliche Zulassung zurückgewiesener Wahlbriefe ist nicht statthaft; die in diesen Wahlbriefen vorgefundenen Stimmzettelumschläge bleiben verschlossen.
(3) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin übersendet dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin spätestens zwölf Tage nach dem Wahltag
§ 71
Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss
Zugleich mit der Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlkreisverband hat der Bezirkswahlausschuss in derselben Sitzung auch das endgültige Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks zu ermitteln und dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich mitzuteilen.
§ 70 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 72
Beanstandung des Wahlergebnisses durch den Bezirkswahlausschuss
Kommt der Bezirkswahlausschuss zu dem Ergebnis, dass einem Wahlvorstand eine Fehlentscheidung unterlaufen ist, durch die das Ergebnis für die Wahl zum Abgeordnetenhaus beeinträchtigt wird und die nicht seine unter § 70 Abs. 2 fallende Änderungsbefugnis betrifft, so hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin hierüber schriftlich mit seiner Stellungnahme zu benachrichtigen. Etwa erforderliche Berichtigungen nimmt der Landeswahlausschuss vor.
§ 73
Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus
(1) Nach Eingang der Niederschriften über die Sitzung der Bezirkswahlausschüsse und der erforderlichen Unterlagen tritt der Landeswahlausschuss zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlgebiet zusammen.
(2) Auf Grund der Zusammenstellung der Bezirkswahlausschüsse ermittelt der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet die Gesamtzahl
(3) Sodann werden die Parteien ermittelt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben oder von denen mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin direkt gewählt worden ist (§ 16 des Landeswahlgesetzes).
(4) Die Mindestzahl der zu wählenden Abgeordneten von 130 wird nach dem Abzug der Anzahl der in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes genannten erfolgreichen Bewerber und Bewerberinnen auf die in Absatz 3 genannten Parteien entsprechend ihrer nach Absatz 2 ermittelten Gesamtzahl der Zweitstimmen im Wahlgebiet nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes für mehrere Parteien der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los. Für eine Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, werden die ihr zustehenden Sitze vorbe-haltlich der Bestimmungen des Absatzes 6 unmittelbar aus der Landesliste besetzt.
(5) Für Parteien, die Bezirkslisten eingereicht haben, wird die nach Absatz 4 ermittelte Anzahl von Sitzen auf die von ihr eingereichten Bezirkslisten nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes zwischen mehreren Bezirkslisten der Partei der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los.
(6) Die weitere Verteilung der Sitze für das Abgeordnetenhaus geschieht wie folgt:
§ 74
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und die Ergebnisse der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen werden vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Sind Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahlen notwendig, so rechnet die Frist vom Tage der letzten Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl an. Doktorgrad (Dr.), Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und -ort, erlernter und ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf sowie Anschrift der gewählten und der nachrückenden Bewerber und Bewerberinnen sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen, nachdem sie die Wahl angenommen haben. Veränderungen während der Wahlperiode werden vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin im vierteljährlichen Abstand veröffentlicht.
§ 75
Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus
(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin benachrichtigt die gewählten Bewerber und Bewerberinnen von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung beim Landeswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, dass sie erst dann Abgeordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 Satz 2, wenn sie bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgeben. Sofern das neu gewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie erst mit Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Abgeordnete sind.
(2) Sofern Bewerber oder Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, die Wahl in das Abgeordnetenhaus annehmen, ist die zuständige Dienstbehörde oder die personalaktenführende Stelle von der Annahme des Mandats unverzüglich zu unterrichten. Bewerber und Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, können ihre Wahl nur durch ausdrückliche Erklärung annehmen und müssen mit der Annahme den Nachweis erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus einer der Ausübung des Mandats entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.
(3) Nehmen Gewählte die Wahl nicht an, sterben sie, verlieren sie die Wählbarkeit oder verlegen sie ihren Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb von Berlin, so sind sie in den Wahlvorschlägen zu streichen. Dies gilt auch, wenn Personen, die aus einer Liste als Nachfolger zu berufen sind, erklären, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Berufung nicht mehr der Partei angehören, die die Liste eingereicht hat; dies gilt nicht, wenn sie der Partei zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht angehört haben. Die Erklärung der Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(4) Die Ablehnung der Wahl ist unwiderruflich.
(5) Personen, die im Wahlkreis und zugleich auch über eine Liste gewählt sind, können den Sitz nur im Wahlkreis annehmen.
(6) Gewählte, die die Wahl angenommen haben, sind in der Liste zu streichen.
(7) Nach der Annahme der Wahl teilt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin die Berufung der Abgeordneten dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses mit.
(8) Nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses gehen die Befugnisse des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin aus den Absätzen 1 bis 3, 6 und 7 auf die Senatsverwaltung für Inneres über.
§ 76
Benachrichtigung der Gewählten für die Bezirksverordnetenversammlung
(1) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung beim Bezirkswahlleiter oder bei der Bezirkswahlleiterin schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, dass sie erst dann Bezirksverordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2, bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgegeben haben. Sofern das neu gewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie erst mit dem Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Bezirksverordnete werden.
(2) Bewerber und Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, können ihre Wahl nur durch ausdrückliche Erklärung annehmen und müssen mit der Annahme den Nachweis erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksverordnetenversammlung aus der beruflichen Funktion ausscheiden, die einer Annahme des Mandats entgegensteht. Bewerber und Bewerberinnen, die zugleich zum Mitglied des Abgeordnetenhauses gewählt worden sind, müssen bei Abgabe der Annahmeerklärung den Verzicht auf den Sitz im Abgeordnetenhaus nachweisen.
(3) Die Vorschriften des § 75 Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(4) Nach der Annahme der Wahl teilt der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin die Berufung der Bezirksverordneten dem Bezirksverordnetenvorsteher oder der Bezirksverordnetenvorsteherin mit.
(5) Nach dem ersten Zusammentritt der Bezirksverordnetenversammlung gehen die Befugnisse des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin aus den Absätzen 1 bis 4 auf das Bezirksamt über.
§ 77
Verzicht, Nachfolge im Mandat
(1) Über einen Mandatsverzicht (§ 6 des Landeswahlgesetzes) ist die Senatsverwaltung für Inneres von dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Wahlleiterin, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, dem Bezirksverordnetenvorsteher oder der Bezirksverordnetenvorsteherin zu benachrichtigen.
(2) Stirbt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung oder verliert es seinen Sitz, so haben die Wahlleiter oder die Wahlleiterinnen festzustellen, wer nach dem Wahlvorschlag nachrückt. Ist das Mandat aus einer Bezirksliste oder einem Bezirkswahlvorschlag zu besetzen, so ist durch schriftliche Anfrage bei dem Kreisvorstand der Partei, auf deren Wahlvorschlag die Bewerber oder Bewerberinnen aufgestellt wurden, festzustellen, ob sie noch der Partei angehören; ist das Mandat aus einer Landesliste zu besetzen, so ist diese Anfrage an den Landesvorstand der Partei zu richten. Gehören die Bewerber oder Bewerberinnen nicht mehr der Partei an, so werden sie gestrichen; dies gilt nicht, wenn sie der Partei zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht angehört haben. Nachrückende sind aufzufordern, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären. Die Vorschriften der §§ 75 und 76 finden entsprechende Anwendung.
§ 78
Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl
(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin gibt den Wahltag und die erforderlichen Verfahrenshinweise für eine Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl im Amtsblatt für Berlin bekannt.
(2) Bei der Nachwahl bleiben die Stimmbezirke unverändert. Bei der Ersatzwahl darf die Abgrenzung der Wahlkreise nicht, bei der Wiederholungswahl nur nach Maßgabe der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts verändert werden; die Abgrenzung der Stimmbezirke soll nicht geändert werden. Wahlvorstände können neu berufen werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wahlverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlkreisen das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses der Wahlverzeichnisse neu durchzuführen, sofern sich aus der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts keine Einschränkungen ergeben.
(4) Findet die Wiederholungswahl auf Grund desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptwahl statt, so ist es für die Ausübung des Wahlrechts unerheblich, wenn Wahlberechtigte inzwischen innerhalb des Wahlgebiets eine neue Hauptwohnung begründet haben. Haben Wahlberechtigte dagegen keine Hauptwohnung im Wahlgebiet mehr, so sind sie in den Wahlverzeichnissen zu streichen. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, ohne in den Wahlverzeichnissen eingetragen zu sein, können an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein für einen der Stimmbezirke erhalten haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Bei einer Wiederholungswahl dürfen Wahlscheine nur von den Bezirksämtern ausgestellt werden, in deren Gebiet die Wiederholungswahl stattfindet. Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts ergibt, oder es nach § 14 des Landeswahlgesetzes erforderlich wird, weil ein Bewerber oder eine Bewerberin gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(6) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
§ 79
Landeseigene Einrichtungen
Landeseigene Einrichtungen, die für Wahlzwecke in Anspruch genommen werden, werden von den zuständigen Dienststellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Entstehende Betriebskosten werden nicht erstattet.
§ 80
Fristen
Die in dieser Wahlordnung nach Monaten bestimmten und auf den Wahltag bezogenen Fristen beginnen mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Wahltage entspricht. Die nach Monaten, Wochen oder Tagen bestimm-ten und auf den Wahltag bezogenen Fristen enden am letzten Tage der Frist um 18.00 Uhr. Dieser Fristablauf ändert sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
§ 80 a
Fristen bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode
Bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Fristen:
Die Aufstellung von Wahlvorschlägen ist bereits vor dem Beschluss des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides nach Artikel 54 Abs. 4 der Verfassung von Berlin zulässig.
§ 80 b
Verfahren bei gleichzeitiger Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament
(1) Finden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zu den Bezirksverordnetenversammlungen am selben Tag wie die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt, so dürfen die Stimmbezirke nicht von den Wahlbezirken nach der Bundeswahlordnung oder nach der Europawahlordnung abweichen. Ein Antrag für einen Wahlschein zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gilt zugleich auch als Antrag für einen Wahlschein zur Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung. Die Form des Wahlscheines, des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages, das Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines einschließlich der Fristen des Einspruchs und der Beschwerde richten sich nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung bzw. der Europawahlordnung. Die Umschläge und das Merkblatt für die Briefwahl werden den für die Bundestagswahlen oder die Wahlen zum Europäischen Parlament vorgesehenen Mustern angepasst.
(2) Für Beschwerden gegen die Nichteintragung in das Wahlverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheines sowie für die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament ist der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin zuständig; er oder sie ist gegenüber den Bezirkswahlämtern seines oder ihres Wahlkreises weisungsbefugt.
(3) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann die Bekanntmachungen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen mit den Bekanntmachungen für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament nach Abstimmung mit den für die Durchführung dieser Wahlen zuständigen Verwaltungen verbinden.
(4) Für das Verfahren bei der Stimmabgabe im Wahllokal und bei der Briefwahl gelten die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung.
(5) Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse gelten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen die Vorschriften der Landeswahlordnung. Die Wahlvorstände ermitteln zunächst das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament und übermitteln das Ergebnis dem Bezirkswahlamt. Anschließend werden die Ergebnisse der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ermittelt.
§ 81
<aufgehoben>
§ 82 *)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Wahlordnung vom 8. Februar 1988.
§ 82 Satz 2: Aufhebungsvorschrift
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